Bereich Einkommensteuer
Vom Bundesfinanzhof (BFH) werden im kommenden Jahr u. a. Entscheidungen zu den Steuerthemen „Teilwertabschreibung“, „Zuschüsse des Arbeitgebers“ sowie zur „Notwendigkeit eines Arbeitszimmers“ erwartet. Zur Frage der Akzeptanz einer Teilwertabschreibung von Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften wird der BFH die Frage zu beantworten haben, ob einer Abschreibung der Umstand entgegensteht, dass die ausländische Gesellschaft aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern die Forderungen konzernfremder Gläubiger in der Vergangenheit befriedigt hat (Az. I R 51/17). Ein ständiges Brennpunktthema bei der Lohnsteuer stellt die Frage dar, ob eine Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird oder nicht. Der BFH wird darüber zu entscheiden haben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung bei einer Änderung des Arbeitsvertrages maßgeblich ist (Az. VI R 40/17). Mit Spannung wird auch das Urteil zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers einer Flugbegleiterin erwartet (Az. VI R 46/17).
Bereich Umsatzsteuer
Aus dem Bereich der Umsatzsteuer erwarten gewerbliche Vermieter mit Spannung eine Antwort auf die Frage, ob es sich bei der Zahlung eines Mieters für die vorzeitige Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt (Az. XI R 20/17). Die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht, hat derartige Abfindungszahlungen als umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen angesehen (Az. 6 K 1986/16).
Bereich Verfahrensrecht
Bekanntermaßen verlangt die Finanzverwaltung für Steuerschulden trotz der anhaltenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank immer noch ein halbes Prozent pro Monat (§ 238 Abgabenordnung-AO). Das summiert sich pro Jahr auf 6 %. Dasselbe gilt auch für Aussetzungszinsen, die für nachzuzahlende Steuerschulden nach Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung fällig werden. Der BFH hat hier zu entscheiden, ob der Zinssatz im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig ist (Az. X R 15/17). Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hielt den Zinssatz für verfassungskonform (Urteil vom 30.6.2016, 11 K 406/15).
Stand: 29. Januar 2018