Sachlohn und Freigrenze
Arbeitnehmer können bis zu € 44,00 je Kalendermonat an Sachzuwendungen steuerfrei erhalten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 7.6.2018 (VI R 13/16) und vom 4.7.2018 (VI R 16/17) die Auffassung vertreten, dass ein Sachlohn – mit der Konsequenz, dass die € 44,00 Freigrenze gilt – auch vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer private Krankenzusatzversicherungen abschließt.
Neue Definition
Um der arbeitnehmerfreundlichen BFH-Rechtsprechung entgegenzuwirken, plant der Gesetzgeber in dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) eine gesetzliche Definition der Begriffe „Einnahmen in Geld“ und „Sachbezug“. Nach der Gesetzesdefinition zählen zu den Einnahmen in Geld „auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern“. In der Negativabgrenzung zählen Gutscheine, „die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen“, nicht zu den Einnahmen in Geld (§ 8 Abs. 1 EStG i.d.F. JStG 2019). Arbeitgeber sollten ab 2020 bei der Ausgabe von Gutscheinen darauf achten, dass diese genau der gesetzlichen Definition entsprechen.
Stand: 26. September 2019