Welche Regelungen ab 2014 gelten
Erste Tätigkeitsstätte
Wesentliche Neuerung im steuerlichen Reisekostenrecht bildet die Einführung des gesetzlich definierten Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“. Die erste Tätigkeitsstätte ersetzt die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Arbeitnehmers, ist aber keinesfalls mit dieser gleichzustellen. Als erste Tätigkeitsstätte gilt nicht nur jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, sondern auch der Ort des Kunden des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet ist. Damit gelten arbeitstägliche Fahrten zu solchen Kunden ab 2014 nicht mehr als Reisekosten und können dem Arbeitnehmer nicht mehr steuerfrei erstattet werden. Stattdessen kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen.
Vertragliche Festlegung
Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann vom Arbeitgeber vertraglich festgelegt werden. In diesem Fall kommt es auf weitere alternative Betrachtungen (an welchem Ort wird der Arbeitnehmer typischerweise tätig, an welchem Ort verbringt er mindestens ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit) nicht mehr an. Die Zuordnung muss unbefristet bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgen.
Verpflegungspauschalen
Ab dem 01.01.2014 gibt es nur noch zwei Zeitintervalle mit unterschiedlich hohen Pauschbeträgen für Dienstreisen im Inland. Dabei wird ausschließlich auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung abgestellt. Beträgt die Abwesenheitsdauer mindestens 24 Stunden, beträgt die Verpflegungspauschale 24 €. Bei der Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden können dem Arbeitnehmer künftig 12 € steuerfrei erstattet werden. Auch bei den Verpflegungspauschalen für Auslandstätigkeiten gibt es ab dem 01.01.2014 nur noch zwei Pauschalen. Die Auslandspauschalen betragen jeweils 120 % bzw. 80 % der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden Auslandstagegelder. Wie bisher können Verpflegungsmehraufwendungen nur in Form von Pauschbeträgen steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten mittels Einzelnachweise bleibt ausgeschlossen.
Stand: 12. Oktober 2013