Verpflegungsleistungen:
Bei Auswärtstätigkeiten wird Arbeitnehmern im Regelfall die Hotelübernachtung einschließlich Frühstück gestellt. Bucht und trägt der Arbeitgeber alle Kosten, liegt umsatzsteuerlich keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug aus der Hotelrechnung vollumfänglich geltend machen und die Spesen als Betriebsausgabe verbuchen.
Zuzahlung:
Nicht so großzügige Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmern zu den Frühstückskosten häufig eine Zuzahlung, im Regelfall in Höhe von bis zu 20 % der steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen für 24 Stunden = 4,80 €. Damit treten Arbeitgeber stets in die Umsatzsteuerfalle. Denn die Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 5.3.2010, BStBl 2010 I S. 259 sowie Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 17.2.2011).
Vermeidung der Umsatzsteuerfalle:
Soll eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vermieden werden, darf der Arbeitgeber nur den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung geltenden Wert für ein Frühstück von 1,57 € einbehalten. Für die Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall keine Umsatzbesteuerung (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 13 des Umsatzsteueranwendungserlasses). Eine Zurechnung der Frühstücksgestellung als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn entfällt ebenfalls.
Stand: 12. Mai 2011