Umsatzsteuer
An der Tatsache, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten steuerbar und steuerpflichtig sind, dürften im Grundsatz keine Zweifel bestehen. So hat das hessische Finanzgericht (FG) die Klage eines Gastronomen abgewiesen. Die steuerpflichtige Leistung setzt sich nach der Entscheidung des FG aus der „Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und – bei Erzielung eines Gewinns – der Gewinnauszahlung“ zusammen (Urteil vom 22.2.2018, 6 K 2400/17). Gleichwohl ist gegen diese Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren anhängig (Az. XI R 13/18).
Vorsteueraufteilung
In einem weiteren anhängigen BFH-Verfahren geht es um die Frage der Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten für Spielhallen. Der BFH wird entscheiden müssen, in welchen Fällen ein Umsatzschlüssel bzw. ein Flächenschlüssel als der sachgerechtere Aufteilungsschlüssel anzusehen ist (Az. V R 46/17).
Stand: 25. September 2018