Bewirtungsrechnung
Besonders bei Bewirtungen im Ausland gelingt es nicht immer, dem ausländischen Gastwirt eine Rechnung abzuverlangen, die den vorstehenden Formvorschriften auf Seite 3 entspricht. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer die Aufwendungen mittels Kreditkartenabrechnung und Eigenbeleg nachgewiesen. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass in Fällen der Gaststättenbewirtung zwingend die Rechnung über die Bewirtung beizufügen ist. Dabei muss der Rechnungsempfänger genannt sein, sonst könnten auch Dritte Rechnungen an sich nehmen und steuerlich geltend machen (BFH Urt. v. 18.4.2012, X R 57/09).
Kreditkarte reicht nicht aus
Kreditkartenabrechnungen allein würden – so der BFH – nur die Zahlung an sich nachweisen, nicht aber die Frage der betrieblichen Veranlassung der Bewirtung klären. Auch die Frage wer der Bewirtende war, klärt sich durch den Kreditkartenabrechnungsbeleg nicht.
Praxisfolgen
Jeder Gastronom/Hotelier sollte daher den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift seines zahlenden Gastes auf die Rechnung schreiben. Der Bundesfinanzhof hat in älteren Entscheidungen zugelassen, dass die Namensangaben vom Rechnungsaussteller (nicht aber vom Rechnungsempfänger selbst) nachgeholt werden dürfen (BFH v. 27.6.1990 I R 168/85). Die Angaben können nur dann unterbleiben, wenn es sich um eine Kleinbetragsrechnung in Höhe von 150 € inkl. Umsatzsteuer handelt.
Stand: 18. März 2013