Sachverhalt:
Werden ärztliche Heilbehandlungen aller Art, sowie damit eng verbundene Umsätze von einem Krankenhaus des öffentlichen Rechts oder diverser im Umsatzsteuerrecht genannter Einrichtungen durchgeführt, sind die Leistungen steuerfrei. Führt aber eine Privatklinik dieselben Leistungen durch, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Begründung: Die Privatklinik (im Streitfall ging es um eine Klinik-GmbH) erfüllt nicht die für die Umsatzsteuerfreiheit persönlichen Voraussetzungen, da diese keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, so wie vom Gesetz gefordert.
Ansicht des Finanzgerichts:
Das für diesen Fall zuständige Finanzgericht Münster äußerte in seinem Beschluss vom 18.4.2011 (Az. 15 V 111/11 U) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Belastung von Krankenhausumsätzen einer Privatklinik mit Umsatzsteuer. Es sei danach ernstlich zweifelhaft, ob der Gesetzgeber die betreffende Vorschrift (es handelt sich dabei um § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes) richtlinienkonform umgesetzt hat.
Nach Ansicht des Gerichts würde der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es verbieten, dass Wirtschaftsunternehmen, die gleiche Leistungen unter vergleichbaren Umständen erbringen, bei der Umsatzbesteuerung unterschiedlich behandelt werden.
Tipp:
Betroffene Ärztinnen und Ärzte können sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der insofern maßgeblichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSyStRL) berufen. Danach sind die Umsätze privatrechtlich organisierter Krankenanstalten umsatzsteuerfrei, wenn sie unter Bedingungen erbracht werden, die auch für ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus gelten.
Stand: 12. August 2011