BMF gibt Fristen für die Steuererklärung 2013 bekannt
Allgemeine Erklärungsfrist
Das Bundesministerium der Finanzen hat in gleichlautenden Erlassen (vom 02.01.2014, S 0320 BStBl 2014 I, S. 64) die Steuererklärungsfristen für 2014 bekannt gegeben. Danach müssen Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum 31.05.2014 bei den Finanzämtern abgegeben werden.
Fristverlängerungen
Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater oder Steuerberatergesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften angefertigt werden, gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.12.2014. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Abgabefrist bis zum 28.02.2015 verlängert werden. Eine weitere Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.
Aufforderung vom Finanzamt
Ungeachtet der allgemeinen und verlängerten Abgabefrist können die Finanzbehörden Erklärungen „mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist“ anfordern. Mit entsprechenden Aufforderungen rechnen müssen insbesondere Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verspätet oder nicht abgegeben haben, oder Steuerpflichtige, bei denen kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden.
Verspätungszuschlag
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Fristen einzuhalten und nicht erst auf die Aufforderung der Finanzbehörden zu warten. Andernfalls droht ein Verspätungszuschlag. Ein solcher kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden (BFH v. 19.11.2013, XI B 50/13).
Stand: 12. Februar 2014