Der Fall
Eine Steuerpflichtige hat im Internet Boxen mit von ihr zusammengestellten Lebensmitteln und Kochrezepten verkauft. Die Lebensmittel waren auf die Kochrezepte abgestimmt. Die Käufer können so das entsprechende Gericht nach Rezept mit den gelieferten Zutaten zubereiten. Das Finanzamt wertete diese Dienstleistung nicht als Lieferung von Lebensmitteln. Dies hatte zur Folge, dass die Umsätze mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % bewertet wurden. Die Steuerpflichtige ging aber von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % aus.
Finanzgerichtsurteil
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg betrachtete diese Geschäftsidee jedoch als Lieferung von Lebensmitteln und folgte damit der Auffassung der Steuerpflichtigen. Die nach dem Kochrezept entsprechende Auswahl, die Verpackung und der Versand der Lebensmittel stellen aus Sicht der Käufer (Leistungsempfänger) nur das Mittel dar, die von ihnen bestellten Lebensmittel zu erhalten. Auch die Beifügung der Rezepte ändert daran nichts. Zudem waren die Rezepte kostenlos im Internet abrufbar und die Steuerpflichtige hatte für die Beifügung der Rezepte keine gesonderte Gegenleistung verlangt (Beschluss vom 22.1.2015, 5 V 5260/14 rkr.).
Fazit
Gastwirte dürfen bei Versand oder Übereignung ausgewählter Lebensmittel an ihre Gäste den ermäßigten Steuersatz verlangen. Auch dürfen Kochanleitungen dazugegeben werden. Wichtig ist, dass die Lebensmittel nicht vorgekocht oder auf andere Weise vor- bzw. zubereitet worden sind.
Stand: 28. September 2015