Sachverhalt:
Ein Hersteller von Reizstromgeräten wartete mit einem verlockenden Angebot auf. So verlockend, dass sich auch die Staatsanwaltschaft dafür interessierte. Das Unternehmen bot niedergelassenen Ärzten hochwertige Apparaturen für deren Praxis zum Nulltarif bzw. gegen ein stark reduziertes Mietentgelt, wenn sie Verordnungen über den Bezug der von dem Unternehmen hergestellten Reizstromtherapiegeräte ausstellten und diese dem Unternehmen zukommen ließen. Das Angebot wurde rege genutzt, es gingen von 2004 bis 2008 mehr als 70.000 Verordnungen zu. Das Unternehmen rechnete die Geräte mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.
Urteil 1. Instanz:
Das Landgericht sah darin weder Bestechung noch eine strafbare Vorteilsgewährung als gegeben. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein.
BGH-Beschluss:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sah in diesem Fall eine so gravierende Wichtigkeit, dass er jetzt den Großen Senat bemüht (Beschluss vom 5. Mai 2011, Az. 3 StR 458/10). Der Senat hält es für die Entscheidung erheblich, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Behandlung gesetzlich Versicherter als Amtsträger anzusehen ist mit der Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt begehen können. Ist dies zu verneinen, steht die Frage im Raum, ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen ist.
Fazit:
Die Beantwortung dieser Fragen wird erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im Bereich des Pharmamarketings haben. Bis zur Entscheidung sollten zur Sicherheit aber diverse Angebote abgelehnt werden.
Stand: 12. Mai 2011